Das Gebäudeenergiegesetz im Kontext der Gebäudeautomation: § 71 a
Verpflichtende Gebäudeautomation ab 2024 – Wer ist betroffen?
Mit der Einführung des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2024 stehen bedeutende Veränderungen für Nichtwohngebäude an. Das Gebäudeenergiegesetz im Kontext der Gebäudeautomation § 71a verpflichtet Eigentümer dazu, Gebäude mit größeren Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen bis Ende 2024 mit moderner Gebäudeautomation auszustatten. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Energieeffizienz signifikant zu steigern und damit einen substantiellen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Im Folgenden präsentieren wir die zentralen Informationen und Anforderungen in übersichtlicher Form. Für alle Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage, deren Nennleistung 290 Kilowatt übersteigt, besteht die Verpflichtung zur Ausstattung mit Gebäudeautomation bis Ende des Kalenderjahres. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Gebäude, die über eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage verfügen.
TGM-Blaubeuren bietet Ihnen den Aufbau und den Betrieb eines Energiemanagement an. Wir bedienen hier sowohl den kommunalen, wie auch den Industriebereich. Automatische Verbrauchserfassung sowie monatliche, oder jährliche Auswertung der Verbrauchsdaten, sowie einen Energiebericht. Auch die Optimierung ihrer Anlagen wird anhand der Auswertung der Verbräuche von uns erledigt. Sollte aufgrund der Gesetzgebung eine Erweiterung oder eine Sanierung Ihrer Gebäudeautomation
notwendig sein, planen wir diese gerne für Sie. Auch nach der Inbetriebnahme der Anlage stehen wir Ihnen als Partner für den laufenden Betrieb zur Verfügung. Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gerne.

Zur Erfüllung des Gebäude-Energie-Gestzes (GEG) muss ein nicht Nichtwohngebäuden mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer:
Kontinuierliche Überwachung und Analyse möglich ist
Eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann.
Technisches Monitoring nach AMEV 158


Datenzugänglichkeit
Die erhobenen Daten müssen über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können
Energieeffizienz-Bewertung
Kennzahl (Bsp.: kWh/m² pro Jahr)


Erkennung von Effizenzverluste.
Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen müssen erkannt werden können.
Unser-Tipp: Anhaltspunkt können historische Werte im Sollwertband sein.
Information über Verbesserungen
Die für die Einrichtung oder das Gebäude- Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.
Technisches Monitoring im Wartungsvertrag mit aufnehmen, ist der richtige Weg zum Energiesparen.
